Komfortabel und rechtssicher kassieren!

Die Kassensicherungsverordnung fordert für jedes neu eingerichtete Kassensystem in Deutschland bis zum 01.01.2020 eine technische Sicherheitseinrichtung (TSE), die alle Umsätze mitschreibt. Die TSE hat zum Ziel, Kassenmanipulationen zu verhindern. Insbesondere will die Regierung mit dieser Vorschrift die Steuerhinterziehung durch Umsatzverkürzung am Point of Sale eindämmen.

REchtliche Grundlage ist  die Verordnung zur Bestimmung der technischen Anforderungen an elektronische Aufzeichnungs- und Sicherungssysteme im Geschäftsverkehr“ (KassenSichV), die eine elektronische Aufzeichnung mittels einer Technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) vorschreibt.

Diese Fristen sind zu beachten:

Ende 2019 waren noch keine rechtskonformen technischen Lösungen auf dem Markt, so dass das Bundesfinanzministerium eine Übergangszeit bis zum 30. September 2020 eingeräumt hat. Inzwischen haben die Bundesländer diese Frist aufgrund der Corona-Krise nach und nach bis zum 31. März 2021 verlängert. Viele Bundesländer verlangen allerdings den Nachweis, dass die Aufrüstung der TSE bis zum 30. September 2020 beauftragt oder bestellt wurde.

Antrag für Aufschub

Wenn Sie bis zum 30. September 2020 die Umrüstung noch nicht bestellt oder beauftragt haben, kann ein solcher Antrag  ratsam sein.

Wer ein neues oder gebrauchtes Kassensystem nach dem 25. November 2010 und vor dem 1. Januar 2020 angeschafft hat, das den Anforderungen der Finanzverwaltung an die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung entspricht, das aber bauartbedingt nicht aufgerüstet werden kann, darf es bis zum 31. Dezember 2022 weiter nutzen.

Da sich allerdings die Voraussetzungen immer wieder ändern, sollten Sie sich über die aktuellen Voraussetzungen bei dem für Sie zuständigen Finanzamt informieren.