Es gibt keinen Grund mehr für die Unternehmen, mit der Einführung einer Zeiterfassung zu warten.
Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 13. September 2022 (Az.: 1 ABR 22/21) wies schon sehr deutlich in Richtung Zeiterfassungspflicht. Dennoch warteten viele Personal-Abteilungen und Arbeitgeber auf die Begründung des Urteils. Mancher hegte wohl die leise Hoffnung, dass alles beim Alten bliebe. Dies ist jedoch definitiv nicht der Fall.

Bereits im September wurde das Grundsatzurteil gefällt: eine gesetzliche Verpflichtung zur Arbeitszeiterfassung gibt es in Deutschland bereits. Aus der Begründung des BAG-Grundsatzurteils ergibt sich nun, dass die Arbeitgeber sowohl Beginn und Ende als auch die Dauer der Arbeitszeit dokumentieren müssen. Nur die Bereitstellung eines Zeiterfassungssystems zur möglichen Nutzung reicht nicht aus.

> 1 ABR 22/21, Entscheidungsgründe B, II, 3. aa) (2):

“Das geforderte System darf sich – trotz des vom Gerichtshof verwendeten Begriffs der „Messung“ – dabei nicht darauf beschränken, Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit (einschließlich der Überstunden) lediglich zu „erheben“. Diese Daten müssen vielmehr auch erfasst und damit aufgezeichnet werden. Anderenfalls wären weder die Lage der täglichen Arbeitszeit noch die Einhaltung der täglichen und der wöchentlichen Höchstarbeitszeiten innerhalb des Bezugszeitraums überprüfbar. Auch eine Kontrolle durch die zuständigen Behörden wäre sonst nicht gewährleistet. Die Pflicht zur Einführung beschränkt sich zudem nicht darauf, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmern ein solches System zur freigestellten Nutzung zur Verfügung stellt. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs muss er hiervon auch tatsächlich Gebrauch machen und es damit verwenden.”

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Zeiterfassungspflicht für leitende Angestellte

Nicht ganz klar ist, inwieweit leitende Angestellte bei der Pflicht zur Zeiterfassung ausgenommen werden können. Im Arbeitszeitgesetz sind diese ausgeschlossen. Allerdings stützt das BAG seine Urteilsbegründung auf das Arbeitsschutzgesetz. Dort sind leitende Angestellte nicht ausgenommen. Das macht es sehr wahrscheinlich, dass die Zeiterfassungspflicht auch für leitende Angestellte gilt.

Vertrauensarbeitszeit weiterhin möglich

Schon bisher galt: die Erfassung von Mehrarbeit sowie der Arbeit an Sonn- und Feiertagen war schon immer notwendig.  Auch bei Vertrauensarbeitszeit behält die individuell geschuldete Arbeitszeit ihre Gültigkeit. Dem Mitarbeiter ist nur freigestellt, wann er diese erbringt. Mit dem BAG-Urteil muss nun trotzdem verpflichtend die gesamte Arbeitszeit inklusive Pausenzeiten erfasst werden.