Höhere Leistungen für Pflegebedürftige lassen die Beiträge steigen. Familien mit Kindern werden entlastet.

Neue Regelungen bei Pflegebeiträgen: die Leistungen für sowohl stationäre als auch häusliche Pflege werden erhöht. Das zusätzliche Geld wird direkt den Pflegebedürftigen zugutekommen. Kinderlose Arbeitnehmer werden zukünftig stärker belastet, während Familien mit mehreren Kindern etwas entlastet werden.

Durch das neue Pflegeunterstützungs- und Entlastungsgesetz (PUEG) ergeben sich einige Änderungen im Bereich der Pflegeversicherung. Die Pflegereform hat das Ziel, die häusliche Pflege zu stärken, Pflegebedürftige und ihre Pflegepersonen zu entlasten und die Situation der professionellen Pflegekräfte zu verbessern. Dies hat zur Folge, dass die Beiträge zur Pflegeversicherung generell angehoben werden. Zeitgleich wurde aber eine Entlastung für Familien mit mehreren Kindern umgesetzt. Das Gesetz wurde am 16.06.2023 im Bundesrat verabschiedet.

Im Folgenden möchten wir Ihnen die wichtigsten Punkte zur Ermittlung des Pflegeversicherungsbeitrags zusammenfassen:

Um wie viel steigt der Beitragssatz zur Pflegeversicherung?

Ab dem 1. Juli 2023 wird der Beitragssatz zur Pflegeversicherung von derzeit 3,05 Prozent auf 3,4 Prozent erhöht. Diese Maßnahme ist aufgrund der demografischen Entwicklung und der steigenden Kosten in der Pflege notwendig geworden.

Wie hoch ist der Beitragszuschlag für Kinderlose?

Ebenfalls zum 1. Juli 2023 wird der Beitragszuschlag für Kinderlose angehoben. Statt bisher 0,35 Prozent beträgt der Zuschlag nun 0,6 Prozent. Dies soll eine gerechtere Verteilung der finanziellen Belastungen ermöglichen.

Wie werden Familien mit mehreren Kindern entlastet?

Im Sinne einer familienfreundlichen Regelung wurden Entlastungen für Familien mit mehreren Kindern eingeführt. Je nach Anzahl der Kinder wird der Pflegebeitragssatz reduziert. Ab dem 1. Juli 2023 gelten folgende Sätze: Familien mit zwei Kindern zahlen einen Pflegebeitragssatz von 3,15 Prozent, Familien mit drei Kindern zahlen 2,9 Prozent und Familien mit vier Kindern zahlen 2,65 Prozent. D. h. ab zwei Kindern wird der Beitrag während der Erziehungsphase bis zum 25. Lebensjahr um 0,25 Beitragssatzpunkte je Kind bis zum fünften Kind weiter abgesenkt.

Mitglieder ohne Kinder

= 4,00 % (Arbeitnehmer-Anteil: 2,3 %)

Mitglieder mit 1 Kind

= 3,40 % (Arbeitnehmer-Anteil: 1,7 %)

Mitglieder mit 2 Kindern

= 3,15 % (Arbeitnehmer-Anteil: 1,45 %)

Mitglieder mit 3 Kindern

= 2,90 % (Arbeitnehmer-Anteil: 1,2 %)

Mitglieder mit 4 Kindern

= 2,65 % (Arbeitnehmer-Anteil 0,95 %)

Mitglieder mit 5 und mehr Kindern

= 2,40 % (Arbeitnehmer-Anteil 0,7 %)

Die genannten Abschläge gelten, solange alle jeweils zu berücksichtigenden Kinder unter 25 Jahre alt sind. In der Kindererziehungsphase werden Eltern mit mehreren Kindern daher spürbar entlastet. Der Arbeitgeberanteil beträgt immer 1,7 %.

Sind alle Kinder über 24 Jahre, fällt der reguläre Beitrag von 3,4 % ohne Zusatzbeitrag an. Der Zusatzbeitrag wird lebenslang nicht mehr erhoben.

Nachweis der Kinderanzahl:

Der genaue Nachweis der Kinderanzahl wird über ein maschinelles Verfahren erfolgen, das jedoch noch nicht abschließend festgelegt wurde. Die Bundesregierung wird bis zum 31. Dezember 2023 über den Stand der Entwicklung dieses Verfahrens berichten. Für den Zeitraum vom 1. Juli 2023 bis zum 30. Juni 2025 ist ein vereinfachtes Nachweisverfahren vorgesehen. Der Zeitraum für die Rückerstattung überzahlter Beiträge wird bis zum 30. Juni 2025 verlängert; die Rückerstattung ist für den gesamten Zeitraum zu verzinsen.

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Um die Eigenschaft der Elternschaft nachzuweisen, muss ein Nachweis vom Arbeitnehmer erbracht und für die Unterlagen zur Verfügung gestellt werden. Dies sollte zeitnah geschehen, damit die benötigten Unterlagen vorliegen und in ihrer Lohn & Gehaltssoftware gepflegt werden. Die Herabsetzung kann nur Anwendung finden, wenn die benötigen Informationen entsprechend hinterlegt sind.

Diese Informationen stellen eine allgemeine Übersicht dar. Sollten Sie individuelle Fragen oder spezifische Anliegen haben, empfehlen wir Ihnen, sich an Ihre Pflegeversicherung oder an eine qualifizierte Beratungsstelle zu wenden, um eine auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung zu erhalten.

Wenn Sie Fragen zur Umsetzung im Lohn & Gehaltsprogramm haben, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Umsetzung in GDI Lohn & Gehalt / GDI Baulohn

Die Beitrags­an­pas­sungen in der Pflegeversicherung zum 1. Juli 2023 befinden sich aktuell noch in der Entwicklung.

Im Zuge der Umsetzung wird in der GDI Lohnsoftware eine neue Maske programmiert, die es ermöglicht Kinder in den Personalstammdaten der Arbeitnehmer zu erfassen. Die Beitragsherabsetzung und -ermittlung werden anhand dieser Informationen automatisch vorgenommen. Kinder bis zum 25. Lebensjahr werden in der Berechnung einschließlich des Monats, in dem das Kind 25 Jahre wird, berücksichtigt.

Auch der Beitragszuschlag für Kinderlose wird in das Verfahren und die Neuprogrammierung mit aufgenommen, sodass dieser Haken zukünftig, mit einer Übergangsfrist bis zum 01.10.2023, nicht mehr manuell gesetzt werden muss, sondern automatisch aktiviert wird, wenn keine Kinder im Personalstamm hinterlegt sind. Während der Übergangsfrist erscheint eine Hinweismeldung im Abrechnungsprotokoll, der auf die fehlenden Informationen hinweist. Auch bei Arbeitnehmern, die Kinder über 24. Jahren haben, muss dies in GDI Lohn & Gehalt / GDI Baulohn nachgepflegt werden.